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Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten und bei denen mehr als neun Personen mit der Verabeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.
Das heisst nicht, dass kleine Unternehmen von den Auflagen des Bundesdatenschutzgesetzes befreit sind.
Die Einhaltung des Datenschutzgesetzes ist durch den Leiter der verantwortlichen Stelle sicher zu stellen. Bestellt er keinen Datenschutzbeauftragten, so hat er sich selbst um die Einhaltung des Datenschutzgesetzes zu kümmern. Aus dem Bundesdatenschutzgesetz entstehende Verpflichtungen, wie die Meldepflicht an die Aufsichtsbehörden, Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen oder die Führung des Verfahrensverzeichnisses sind vom Leiter der verantwortlichen Stelle wahrzunehmen.
Sprechen Sie mit uns, warum es insbesondere für kleine Unternehmen, ausgesprochen interessant ist, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
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